Regelung wegen Corona-Krise

Regelung wegen Corona-Krise

Kurzarbeitergeld rückwirkend ab 1. März

Das Kurzarbeitergeld wegen der Corona-Krise kann kurzfristig fließen und bereits jetzt beantragt werden. Wie Bundesarbeitsminister Heil mitteilte, tritt es rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft und wird auch rückwirkend ausgezahlt.

Bundesregierung und Gesetzgeber haben Sonderregelungen und Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen. (Stand 17.03.2020)

Sehr geehrte Mandanten,

auf Grund der vielen Beratungsanfragen „Kurarbeitergeld (kurz KUG)“ im Zusammenhang mit dem Corona-Virus anbei die Zusammenfassung zu den Neuregelungen beim Kurzarbeitergeld.

Die Ausbreitung des Corona Virus stellt Wirtschaft und Arbeitsmarkt vor große Herausforderungen. Um Beschäftigte und Unternehmen zu unterstützen, ist im Eilverfahren die gesetzliche Grundlage für einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld geschaffen worden.

Bundesregierung und Gesetzgeber haben Sonderregelungen und Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen. Die Regelungen treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft:

  • Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklung Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle lag bisher bei 30 Prozent der Belegschaft.
  • Zudem werden Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge, die sie auch bei Kurzarbeit zu zahlen haben, in volle Höhe erstattet.
  • Die Bundesagentur für Arbeit (BA) übernimmt beim Kurzarbeitergeld 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, wenn ein Unternehmen Mitarbeiter in Kurzarbeit schickt. Bei Arbeitnehmern mit Kind sind es 67
  • Grundsätzlich ist auch Null-Kurzarbeit möglich, wenn zum Beispiel bei Kindertagesstätten der Betrieb vollständig eingestellt werden muss.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.

 

Die Bundesagentur für Arbeit (kurz BA) hat auf Ihrer Internetseite unter: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall  sämtliche Antragsunterlagen für Kurzarbeitergeld vorbereitet.

Wichtig ist, dass Arbeitgeber zunächst die Anzeige über Arbeitsausfall aufgeben, damit die BA über die bevorstehende Kurzarbeit informiert ist. Für das entsprechende Formular zur Anzeige https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf

Es ist ratsam, diese Anzeige auch ohne spätere Inanspruchnahme erstmal vorzunehmen, um sich den Anspruch zu sichern.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld jeweils mit den Arbeitnehmern vereinbart werden muss. In aktuellen Arbeitsverträgen sind entsprechende Klauseln oft nicht enthalten und müssen deshalb als Nachtrag vereinbart werden.

Gerne können wir Ihnen hierbei bei Bedarf Hilfestellung leisten. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Steuerberater.