Kurzarbeitergeld rückwirkend ab 1. März
Das Kurzarbeitergeld wegen der Corona-Krise kann kurzfristig fließen und bereits jetzt beantragt werden. Wie Bundesarbeitsminister Heil mitteilte, tritt es rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft und wird auch rückwirkend ausgezahlt.
Bundesregierung und Gesetzgeber haben Sonderregelungen und Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen. (Stand 17.03.2020)
Sehr geehrte Mandanten,
auf Grund der vielen Beratungsanfragen „Kurarbeitergeld (kurz KUG)“ im Zusammenhang mit dem Corona-Virus anbei die Zusammenfassung zu den Neuregelungen beim Kurzarbeitergeld.
Die Ausbreitung des Corona Virus stellt Wirtschaft und Arbeitsmarkt vor große Herausforderungen. Um Beschäftigte und Unternehmen zu unterstützen, ist im Eilverfahren die gesetzliche Grundlage für einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld geschaffen worden.
Bundesregierung und Gesetzgeber haben Sonderregelungen und Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen. Die Regelungen treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft:
Die Bundesagentur für Arbeit (kurz BA) hat auf Ihrer Internetseite unter: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall sämtliche Antragsunterlagen für Kurzarbeitergeld vorbereitet.
Wichtig ist, dass Arbeitgeber zunächst die Anzeige über Arbeitsausfall aufgeben, damit die BA über die bevorstehende Kurzarbeit informiert ist. Für das entsprechende Formular zur Anzeige https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
Es ist ratsam, diese Anzeige auch ohne spätere Inanspruchnahme erstmal vorzunehmen, um sich den Anspruch zu sichern.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld jeweils mit den Arbeitnehmern vereinbart werden muss. In aktuellen Arbeitsverträgen sind entsprechende Klauseln oft nicht enthalten und müssen deshalb als Nachtrag vereinbart werden.
Gerne können wir Ihnen hierbei bei Bedarf Hilfestellung leisten. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Steuerberater.